Besonderes Kirchgeld


Warum erheben Landeskirchen das besondere Kirchgeld?

Die evangelische Kirche nimmt ihren Auftrag, in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bezügen wahr: Sie begleitet Menschen an zentralen Punkten ihres Lebens, übernimmt gottesdienstliche, seelsorgerische, diakonische, kulturelle und weitere Aufgaben und beteiligt sich somit an der Vermittlung grundlegender Werte. Damit übernimmt sie einen Dienst an der Gesellschaft, auf den der Staat im Sinne der Subsidiarität aus ideellen wie aus finanziellen Gründen angewiesen ist.

Die Basis der Finanzierung kirchlicher Arbeit – die neben den Kirchenmitgliedern vielfach auch anderen Menschen unabhängig von ihrem Glauben und ihrer Mitgliedschaft zu Gute kommt – sind die Gaben der Kirchenmitglieder, z. B. in Form der nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit zu zahlenden Kirchensteuer.

Ein verheiratetes Kirchenmitglied ohne eigene Einkünfte oder mit geringerem bzw. geringem Einkommen wird stattdessen zum besonderen Kirchgeld veranlagt. Der Maßstab bezüglich des „geringen“ Einkommens ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegemeinschaft. Beträgt der Anteil des Kirchenmitglieds nur bis zu 35 % und der andere Ehepartner trägt entsprechend mindestens 65 % des gemeinsamen Einkommens bei, so erfolgt typischerweise eine Veranlagung zum besonderen Kirchgeld.

Die Festsetzung des besonderen Kirchgelds erfolgt hierbei ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Ehepartner, die sich für die Zusammenveranlagung im Rahmen der Einkommensteuer entschieden haben, bringen damit zum Ausdruck, dass sie sich selbst nicht nur als Lebens-, sondern auch als Wirtschaftsgemeinschaft betrachten. Genau diese Betrachtung drückt sich nämlich in der Anwendung des Splittingtarifs innerhalb der Einkommensteuer aus. Hieraus folgt jedoch, dass die Ehepartner selbst – wie sie es bezüglich der Einkommensteuer auch beanspruchen – für sich eine jeweils hälftige Zuteilung des gemeinsam erwirtschafteten Einkommens vorsehen.

An dieser wirtschaftlichen Einkommenszurechnung orientiert sich das besondere Kirchgeld, welches ausschließlich vom Mitglied erhoben wird, wobei der Tarif sich nur an der Zurechnung eines Drittels (und nicht der für die Einkommensteuer angenommenen Hälfte) des gemeinsamen Einkommens orientiert. Eine möglicherweise bereits auf das eigene Einkommen des Mitglieds entrichtete Kirchensteuer, z. B. im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens, wird hierbei auf das besondere Kirchgeld voll angerechnet.

Das besondere Kirchgeld ist zudem, genau wie die Kirchensteuer, im Jahr der Entrichtung in unbegrenzter Höhe als Sonderausgabe absetzbar. Es mindert dadurch das zu versteuernde Einkommen und die zu entrichtende Einkommensteuer sowie die Kirchensteuer.

Mit diesem seit seiner Einführung immer wieder (höchst-)gerichtlich als verfassungsgemäß bestätigten Verfahren ist sichergestellt, dass die Steuerpflichtigen insgesamt geringer belastet sind, als sie es bei Verzicht auf die Zusammenveranlagung und individueller Kirchensteuerschuld des Mitglieds wären.