Stellungnahme zur Umsetzung der zukünftigen Richtlinie über die zulässige Nutzung verwaister Werke
I.
Gemeinsam mit dem Kommissariat der deutschen Bischöfe begrüßen wir grundsätzlich die Schaffung rechtsverbindlicher und rechtssicherer Regelungen zum Umgang mit sog. verwaisten Werken.
Bei der Benennung der privilegierten Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass auch die Archive, Bibliotheken, Museen und Bildungseinrichtungen etc. der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Katholischen Kirche, ihrer Gliedkirchen bzw. der Diözesen und deren Untergliederungen mit erfasst sind. Die kirchlichen Einrichtungen sind öffentlich zugänglich und zudem grundsätzlich öffentlich-rechtlich verfasst. Auch ihnen muss es möglich sein, verwaiste Werke zu digitalisieren und online zu stellen, damit diese oftmals auch nur im kirchlichen Bereich vorhandenen Werke nicht dem kulturellen Erbe verloren gehen.
II.
Zu den einzelnen Fragen möchten wir folgendes anmerken:
1. Beschränkung durch Datumsgrenze
Sofern verwaiste Werke vorliegen, deren Autor zwar bekannt, aber nicht ausfindig zu machen ist, ist eine Beschränkung der Zugänglichmachung aufgrund einer Datumsgrenze (Artikel 1 Absatz 2 a vE-RL) aus unserer Sicht angesichts der Zielsetzung, dass Werke zugänglich gemacht werden können, sowie zur Erhaltung einer homogenen Regelung nicht zu empfehlen.
2. Erweiterung der Liste im Anhang
Sofern kirchliche Stellen von denen im Anhang aufgeführten Quellen nicht mit umfasst sind, wäre auch hier eine ausreichende Beteiligung sicher zu stellen. Bei entsprechenden Suchanfragen an die Kirchen sollte jedoch auch eine Übernahme der Kosten durch den Anfragenden gewährleistet werden.
3. Suchorganisationen, die entgeltlich handeln
Wir begrüßen grundsätzlich, wenn auch andere Einrichtungen als die in der zukünftigen Richtlinie genannten privilegierten Einrichtungen mit der Suche beauftragt werden können. Allerdings sollte bedacht werden, dass es sich nicht um Einrichtungen handelt, die in einem etwaigen Interessenskonflikt bei der Suche geraten können beziehungsweise gewerblich tätig sind.
4. Gerechter Ausgleich bei nachträglichem Bekanntwerden des Rechtsinhabers
Die Vergütung sollte sich grundsätzlich an den Tarifmodellen bzw. gesamtvertraglichen Absprachen mit den Verwertungsgesellschaften orientieren. Dies trägt aus unserer Sicht sowohl dem berechtigten Interesse des Urhebers an einer angemessenen Vergütung als auch dem ebenso berechtigten Interesse des Rechtenutzers (der privilegierten Einrichtung) an einer rechtssicheren Verwertung und dem Ausgleich des von ihm eingegangenen wirtschaftlichen Risikos der Veröffentlichung Rechnung.