Kirchenaustritt: ein Kündigungsgrund? Konsequenzen für den Job
Das Selbstverständnis der kirchlichen Arbeit richtet sich nach der Erfüllung des christlichen Auftrags. Da man mit dem Kirchenaustritt die Abkehr von der evangelischen Kirche bekundet, kann der Kirchenaustritt unter Umständen Konsequenzen und Nachteile für den Job haben.
Doch kann ein Kirchenaustritt auch ein Kündigungsgrund sein und wie verhält es sich, wenn man einen Kirchenaustritt vollzieht, wenn man bei einem kirchlichen Arbeitgeber angestellt ist? Darüber informieren wir hier.
Die evangelische Kirche ist eine der größten Arbeitgeberinnen in Deutschland. Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich von kirchlichen Berufen über organisatorische Tätigkeiten bis hin zur diakonischen und karitativen Arbeit. Im Sinne des christlichen Selbstverständnisses verpflichtet sich die Kirche dem Dienst an der Allgemeinheit – für ein gerechteres und solidarischeres Zusammenleben. Das soziale Engagement wirkt tief in alle Bereiche der Gesellschaft hinein. In die verschiedenen Tafeln, die Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung, die vielseitigen Beratungsangebote der Seelsorge sowie in die kirchlichen Kindertagesstätten, Altenheime, Pflegeeinrichtungen und mehr. Ebenso tritt die evangelische Kirche für christliche Werte und Menschenrechte im politischen Bereich ein.
Die Kirche als Arbeitgeberin: Kirchenaustritt und Selbstverständnis
Kirche und Staat sind in Deutschland getrennt. Nach dem Grundgesetz verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten innerhalb des Rahmens, den das Grundgesetz setzt. So heißt es in Artikel 137 Absatz 3:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“
Für die evangelische Kirche als Arbeitgeberin bedeutet dies, dass sie innerhalb des Grundgesetzes keine Sonderstellung genießt. Es gelten die gleichen Regeln wie in der Privatwirtschaft. Die geltenden Rechte betreffen nicht nur die evangelische Kirche als Arbeitgeberin selbst, sondern auch die zugeordneten Einrichtungen unter evangelischer Trägerschaft. So beispielsweise die Diakonie.
Aufgrund der im Grundgesetz festgehaltenen privatrechtlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse hat ein Kirchenaustritt prinzipiell keine Konsequenzen für den Job und Ihr Berufsleben. Ein Kirchenaustritt stellt somit grundsätzlich keinen Kündigungsgrund dar.
Dennoch darf die evangelische Kirche den kirchlichen Dienst entsprechend ihrem Selbstverständnis regeln. Nach christlichem Selbstverständnis der evangelischen Kirche dient die Arbeit für die Kirche selbst sowie die Arbeit in den dazugehörigen Einrichtungen der Erfüllung des christlichen Auftrags.
Das bedeutet, dass die Loyalität des Arbeitnehmers zur Kirche als Arbeitgeberin im Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfrage grundsätzlich gegeben sein sollte. Eine Gewissensprüfung wird jedoch nicht durchgeführt. Dennoch kann der Kirchenaustritt unter Umständen Konsequenzen und Nachteile für Ihren Job bei der evangelischen Kirche oder einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft haben.
Insgesamt öffnen sich die evangelische Kirche und die Diakonie jedoch stärker für die berufliche Mitarbeit von andersgläubigen Menschen und Menschen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören. Das betrifft vor allem Arbeitsplätze, die nicht schwerpunktmäßig zu den Bereichen Verkündigung, Seelsorge und evangelische Bildung gehören.
Kirchenaustritt bei kirchlichem Arbeitgeber: Folgen für den Job
Da die evangelische Kirche den kirchlichen Dienst entsprechend ihrem Selbstbestimmungsrecht regeln kann, kann die Zugehörigkeit zur Kirche auch positive Auswirkungen auf den Job haben, wenn Sie bei der evangelischen Kirche oder einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft arbeiten. Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche kann von Vorteil oder sogar eine Voraussetzung für Ihre Anstellung sein. So etwa für die Arbeit in evangelischen Kindertagesstätten, Krankenhäusern oder in einer der zahlreichen diakonischen Einrichtungen.
Die Richtlinie über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit der evangelischen Kirche unterscheidet in Hinblick auf die Voraussetzung einer Kirchenmitgliedschaft in verkündungsnahe Tätigkeiten, in Leistungstätigkeiten und übrige Aufgaben.
Zu den verkündungsnahen Tätigkeiten gehört beispielsweise das Amt des Pfarrers bzw. der Pfarrerin. Hier ist eine Kirchenmitgliedschaft obligatorisch. In anderen Bereichen, wie etwa der Diakonie sowie der Arbeit in der Bildung liegt der Fokus hingegen auf christlichen Leitbildern. Wichtig für die Anstellung ist, dass sich die Mitarbeitenden mit dem christlichen Menschenbild identifizieren und der Kirche ihre Legitimität und ihren Wert nicht absprechen, auch wenn Sie nicht Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft sind.
Für Leistungstätigkeiten wie etwa organisatorische Arbeiten in der Gemeinde und andere Verwaltungsjobs müssen die Mitarbeitenden nicht zwingend Kirchenmitglied sein.
Auch unter die „übrigen Aufgaben“ fallen vielseitige weitere Tätigkeitsbereiche, für die teilweise keine Kirchenmitgliedschaft obligatorisch ist. Hierzu heißt es in Paragraf 3:
„Sofern es nach Art der Aufgabe unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfelds vertretbar und mit der Erfüllung des kirchlichen Auftrags vereinbar ist, können für alle übrigen Aufgaben auch Personen eingestellt werden, die keiner christlichen Kirche angehören."
Ist der Kirchenaustritt ein Kündigungsgrund?
Für die Kirche zu arbeiten bedeutet, als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter eine Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben zu übernehmen. Somit setzt die Arbeit im kirchlichen Tätigkeitsfeld ein christliches Selbstverständnis voraus.
Insbesondere für Mitarbeiter bei verkündungsnahen Tätigkeiten und der Diakonie hat ein Kirchenaustritt Konsequenzen. So riskieren diese eine anschließende Kündigung, wenn sie während ihres Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austreten. Sollte es im Anschluss zu einem Kündigungsschutzprozess kommen, haben die Arbeitsgerichte zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft abzuwägen.
Sollten Sie jedoch aus der Kirche austreten, um eine Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) beizutreten, ist dies für viele Tätigkeitsfelder kein Kündigungsgrund. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie in jedem Fall Ihren Arbeitgeber über den geplanten Kirchenaustritt informieren und das Gespräch suchen.
Folgen für die kirchliche Zusatzversorgungskasse: EZVK trotz Kirchenaustritt möglich?
Die evangelischen kirchlichen Zusatzversorgungskassen gewähren den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von kirchlichen und diakonischen Arbeitgebern eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Der Austritt aus der Kirche hat keine Konsequenzen für die kirchliche Zusatzversorgungskasse. Die Betriebsrente als Arbeitsentlohnung darf gesetzlich nicht gekürzt werden. Dies würde gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
Kirchenaustritt wegen Abfindung – ist das möglich?
Auch wenn nach evangelischem Verständnis finanzielle Gründe nicht der ausschlaggebende Grund für oder gegen eine Kirchenmitgliedschaft sein sollten, möchten wir auf alle Fragen, die uns diesbezüglich erreichen, eingehen. So auch auf die Frage, ob der Kirchenaustritt aufgrund der Abfindung, die man erhält, möglich ist und sich positiv auf die Steuer auswirkt.
Bei einer Abfindung handelt es sich im Steuerrecht um eine einmalige, außerordentliche Zahlung einer vereinbarten Summe, welche Arbeitnehmerinnen und -nehmer unter bestimmten Umständen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Grundsätzlich gilt hierbei: Die Kirchensteuer wird auf die Einkommensteuer für das gesamte Kalenderjahr ermittelt und auf alle 12 Monate verrechnet, selbst wenn die Abfindung erst nach dem Kirchenaustritt geleistet wird.
Die Aussage, dass die Abfindungszahlung durch einen Kirchenaustritt auf jeden Fall Kirchensteuer spart, ist somit nicht richtig. Unter Umständen kann es sein, dass der Verbleib in der Kirche sogar der günstigere Weg ist. Zum einen kann die Ersparnis bei den Gesamtsteuern die Höhe der anfallenden Kirchensteuern überkompensieren. Zum anderen hat der Kirchenaustritt Konsequenzen, derer Sie sich bewusst sein sollten.
Wenn Sie sich dennoch für einen Kirchenaustritt wegen der Abfindung entscheiden, so lässt sich die Kirchensteuer auf die Abfindung nur dann vermeiden, wenn der Austritt bereits im Jahr vor der Abfindung erfolgte.
Treten Sie erst in dem Jahr aus der Kirche aus, in dem die Abfindung zur Auszahlung kommt, werden Sie zu einer anteiligen Besteuerung der Abfindung veranlagt. Zu einer anteiligen Besteuerung sind Sie in einem solchen Fall unabhängig davon verpflichtet, ob der Austritt vor oder nach Auszahlung der Abfindung erfolgte. Das liegt darin begründet, dass beim Kirchenaustritt in die Berechnung der zeitanteiligen Jahreskirchensteuer das zu versteuernde Einkommen des gesamten Kalenderjahres eingeht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Einkommen im Zeitraum der Kirchenzugehörigkeit oder außerhalb dieses Zeitraumes erzielt worden ist.
Wir sind für Sie da! Wenn Sie weitere Fragen zum Kirchenaustritt bei einem kirchlichen Arbeitgeber und den Voraussetzungen sowie möglichen Konsequenzen für Ihren Job haben, kontaktieren Sie am besten Ihren Arbeitgeber. Alternativ können Sie sich auch gerne an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der evangelischen Kirche wenden. Sie erreichen unseren Info-Service von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr kostenlos unter der Rufnummer 0800-50 40 60 2 . Außerdem erreichen Sie uns auch per Mail unter info@ekd.de